Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 22. April 2026 

Inhaltsübersicht 

  • Geltungsbereich der AGB 
  • Hinweise zu Angeboten und Bestellungen 
  • Vertragstext und Vertragssprache 
  • LeistungsumfangLieferung und Verfügbarkeit von Waren 
  • Herstellung und Mitwirkungspflichten 
  • Montage und Einbau 
  • Informationen zu Preisen und Versandkosten 
  • Zahlungsarten und Zahlungsbedingungen 
  • Eigentumsvorbehalt 
  • Urheber- und Nutzungsrechte 
  • Gewährleistung und Haftung 
  • Verbot der KI-Verarbeitung, Vertragsstrafe 
  • Auskunft, Mitwirkung und Nachweis bei Verdacht einer KI-Verarbeitung 
  • Änderung der AGB 
  • Datenschutz und Vertraulichkeit 
  • Schlussbestimmungen 
  • Verbraucherstreitbeilegung 

 

Geltungsbereich der AGB 

  1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Friedrich & Lick GmbH, Schäferstraße 33 (in der ReklameFabrik), 44147 Dortmund (nachfolgend bezeichnet als „Auftragnehmer“) und dem nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnetem Erwerber der Produkte des Auftragnehmers gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“). 
  2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch nicht, wenn der Auftragnehmer seine Leistung widerspruchslos erbringt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt der Geltung der abweichenden Bedingungen des Auftraggebers vorab ausdrücklich zu. 
  3. Alle Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung von männlichen und weiblichen Sprachformen verzichtet. 
  4. „Unternehmer“ im Sinne der AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 
  5. „Produkt“ im Sinne der AGB ist jede vom Auftragnehmer angebotene Ware, Dienstleistung und sonstige Leistung, etwaiges Zubehör sowie Begleitdokumentationen, die entsprechend der gegenüber dem Auftraggeber vom Auftragnehmer bereitgestellten Produktbeschreibung oder sonstiger Abrede Gegenstand des Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber sind. 
  6. Unabhängig von den in den AGB verwendeten Begrifflichkeiten, wie beispielsweise „Auftragnehmer“, bestimmt sich die rechtliche Einordnung des Vertrages sowie die anwendbaren gesetzlichen Regelungen stets nach den gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Vertragsarten. Diese AGB schränken die gesetzlichen Definitionen und Regelungen in keiner Weise ein. 
  7. Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Auftraggeber, die Unternehmer sind (auch bezeichnet als „Geschäftskunden“ oder „B2B“). Gibt der Auftraggeber wahrheitswidrig an, Unternehmer zu sein, obwohl er tatsächlich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, haftet er dem Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Schäden und stellt ihn von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

 

Hinweise zu Angeboten und Bestellungen 

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. 
  2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Vorstehende Regelungen berühren nicht die vorrangige Wirksamkeit von Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB. 
  3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Entwürfe, Zeichnungen, Kalkulationen etc., behält sich der Auftragnehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem Auftraggeber seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. 
  4. Die Präsentation und Bewerbung von Produkten auf den Webseiten des Auftragnehmers sowie in digitalen oder gedruckten Informationsmaterialien stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Auftraggeber, seinerseits ein Angebot zum Kauf der dargestellten Waren abzugeben. 
  5. Die Auftraggeber sind verantwortlich, dass die von ihnen bereitgestellten Angaben zutreffend sind und etwaige Änderungen dem Auftragnehmer mitgeteilt werden, wenn sie zu dessen Vertragserfüllung erforderlich sind. Insbesondere haben die Auftraggeber sicher zu stellen, dass die angegebenen E-Mail-, Liefer- und Zustelladressen zutreffend sind und etwaige Empfangsverhinderungen, die Auftraggeber zu vertreten haben, entsprechend berücksichtigt werden (z. B. durch Kontrolle des Spamordners der verwendeten E-Mailsoftware). 
  6. Die Auftraggeber werden gebeten, die Hinweise im Rahmen des Auftragsprozesses sorgfältig zu beachten sowie bei Bedarf die vorhandenen Unterstützungsfunktionen ihrer Soft- und Hardware zu verwenden (z. B. Vergrößerungs- oder Vorlesefunktionen). Erforderliche Angaben werden vom Auftragnehmer als solche für den Auftraggeber angemessen erkennbar gekennzeichnet (z. B. durch optische Hervorhebung und/oder Sternchen-Zeichen). 

 

Vertragstext und Vertragssprache 

  1. Der Auftragnehmer darf die Vertragsunterlagen Auftraggebern, die Unternehmer sind, sowohl in Textform, als auch auf einem anderen Weg bereitstellen (z. B. per Verweis auf eine Onlinequelle). 
  2. Die Vertragssprache ist Deutsch, Verträge können in dieser Sprache geschlossen werden. 

 

Leistungsumfang, Lieferung und Verfügbarkeit von Waren 

  1. Die bestellten Waren werden an die angegebene Lieferanschrift geliefert, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. 
  2. Sofern eine Warenlieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, scheitert, trägt der Auftraggeber die durch die Hin- und Rücksendung entstandenen Kosten im angemessenen Umfang.  
  3. Sollte die Zustellung der Ware durch Verschulden des Auftraggebers trotz einmaligem Auslieferversuch scheitern, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Gegebenenfalls geleistete Zahlungen werden dem Auftraggeber unverzüglich erstattet. 
  4. Wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist, weil der Auftragnehmer mit diesem Produkt von seinem Lieferanten ohne eigenes Verschulden, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Belieferung und ein ihm mögliches sowie zumutbares Bemühen, nicht beliefert wird, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren und ihm gegebenenfalls die Lieferung einer vergleichbaren Ware vorschlagen. Wenn keine vergleichbare Ware verfügbar ist oder der Auftraggeber keine Lieferung einer vergleichbaren Ware wünscht, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. 
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, der Unternehmer ist, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben, sofern der Auftragnehmer alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beschaffung der Ware oder Beschaffungsalternativen ergriffen hat. Das Recht zur Hinausschiebung der Frist gilt gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, auch in Fällen unvorhersehbarer Ereignisse, die auf den Betrieb eines Vorlieferanten einwirken und weder von ihm noch von dem Auftragnehmer zu vertreten sind. Während der Dauer dieser Behinderung ist der Auftraggeber ebenfalls von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden, insbesondere der Zahlung. Ist die Verzögerung dem Auftraggeber nicht zuzumuten, kann dieser nach einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist oder einvernehmlicher Rücksprache mit dem Auftragnehmer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. 
  6. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gilt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber übergeht, sobald die Ware das Werk des Auftragnehmers verlassen hat bzw. spätestens, wenn der Auftragnehmer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat; die angegebenen Lieferdaten und Fristen vorbehaltlich anderweitiger Zusagen und Vereinbarungen, sind keine Fixtermine. 

 

Herstellung und Mitwirkungspflichten 

  1. Beinhaltet die vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, dass der Auftragnehmer das zu liefernde Produkt nach Vorgaben des Auftraggebers herstellt oder verarbeitet, ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Materialien dem Auftragnehmer bereitzustellen sowie Mitwirkungshandlungen anzubieten (nachfolgend zusammenfassend als „Mitwirkung“ bezeichnet). 
  2. Der Auftraggeber wird über seine erforderliche Mitwirkung im Rahmen der Produktbeschreibung, bzw. des Bestellprozesses informiert. 
  3. Bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten muss der Auftraggeber insbesondere bei der Bereitstellung von Informationen und Materialien das vereinbarte Format, den vereinbarten Übermittlungsweg sowie weitere vereinbarte technischer Vorgaben und Fristen beachten. 
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich nur solche Informationen und Materialien bereitzustellen sowie Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, deren vertragsgemäße Verarbeitung durch den Auftragnehmer nicht gegen das geltende Recht sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstößt. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere sicher zu stellen, dass er über die für die Verarbeitung durch den Auftragnehmer nötigen Nutzungs- und Verfügungsrechte verfügt. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Mitwirkung des Auftraggebers zu überprüfen. 
  5. Der Auftragnehmer trägt keine Kosten für die Mitwirkung des Auftraggebers. 
  6. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und Vertreter von der Haftung und/oder Ansprüchen von Behörden oder Dritten frei, die im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Auftraggebers entstehen und die der Auftraggeber zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst auch alle erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigungskosten. Ferner unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer in diesem Fall bei der Abwehr der Ansprüche durch zumutbare und erforderliche Mitwirkungshandlungen sowie Informationen. 
  7. Der Auftragnehmer ist auf Grundlage einer sachgerechten Abwägung berechtigt, Verarbeitungsaufträge, auch nach Vertragsschluss, zurückzuweisen, bei denen der Auftragnehmer aufgrund objektiver Anhaltspunkte von einem Verstoß gegen die geltende Rechtslage, Rechte Dritter oder die guten Sitten ausgehen darf (das gilt insbesondere bei jugendgefährdenden, diskriminierenden, beleidigenden oder verfassungsfeindlichen Informationen und Materialien). 

 

Montage und Einbau 

  1. Montage- und Einbauleistungen, womit auch hiermit verbundene Vorbereitungsmaßnahmen umfasst sind, werden nach Absprache mit dem Auftraggeber zu einem vereinbarten Termin durchgeführt. 
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der zu montierenden oder einzubauenden Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk des Auftragnehmers verlassen hat. Der Versand erfolgt auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers versichert. 
  3. Entstehen bei den Montage- und Einbauleistungen zusätzliche Kosten, werden diese dem Auftraggeber im Rahmen der Produktbeschreibung, des Bestellprozesses oder im Rahmen einer nachträglichen Vereinbarung mitgeteilt. 
  4. Der Auftraggeber ist verantwortlich, dem Auftragnehmer die für die Montage und den Einbau erforderlichen Informationen bereitzustellen sowie die erforderlichen Unterstützungshandlungen zu erbringen und insbesondere einen erforderlichen Zugang zu Räumlichkeiten zu gewährleisten. 
  5. Die Montage- und Einbauleistungen werden fachgerecht erbracht. Vorbehaltlich anderweitiger Absprachen, darf der Auftragnehmer entsprechend qualifizierte Dritte mit den Montage- und Einbauleistungen beauftragen. 
  6. Der Auftraggeber ist zu folgenden Mitwirkungspflichten verpflichtet, die er auf eigene Kosten zu erbringen hat: 
  7. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass der Montageort frei zugänglich ist und die notwendigen baulichen Voraussetzungen für eine sichere und mangelfreie Montage erfüllt sind. 
  8. Er ist allein für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) verantwortlich. Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber hierbei gegen gesonderte Vergütung. 
  9. Er hat auf eigene Kosten eine statische Prüfung des Montageortes (z.B. Fassade, Dach) durch einen qualifizierten Fachmann zu veranlassen und dem Auftragnehmer das Ergebnis vor Montagebeginn schriftlich vorzulegen, soweit Art und Gewicht der Anlage dies nach technischen Gesichtspunkten erfordern. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber rechtzeitig mit, ob eine solche Prüfung im Einzelfall erforderlich ist. 
  10. Er stellt die für die Montage und den späteren Betrieb der Anlage erforderlichen Anschlüsse (z.B. Strom) am Montageort rechtzeitig zur Verfügung. 
  11. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (z.B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten) gesondert in Rechnung zu stellen. 
  12. Ist eine Montage durch den Auftragnehmer vereinbart, erfolgt nach Fertigstellung eine förmliche Abnahme. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Leistung angezeigt wurde und die Anlage keine wesentlichen Mängel aufweist. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt. 
  13. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung ab, obwohl er dazu verpflichtet wäre, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme). Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Anlage in Gebrauch nimmt. Die Anzeige der Fertigstellung erfolgt in Textform. In der Anzeige ist der Auftraggeber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Leistung als abgenommen gilt, wenn er nicht innerhalb von 10 Werktagen unter Angabe mindestens eines Mangels widerspricht. 

 

Informationen zu Preisen und Versandkosten 

  1. Alle Preisangaben verstehen sich, vorbehaltlich anderslautender Angaben, ab Werk in Euro netto, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (MwSt.) Die zusätzlich zu dem Verkaufspreis anfallenden Liefer- und Versandgebühren werden dem Auftraggeber bei der jeweiligen Produktbeschreibung und vor Bestellabschluss mitgeteilt, bzw. verlinkt. 

 

Zahlungsarten und Zahlungsbedingungen 

  1. Rechnungen sind vom Auftraggeber sofort mit Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Zahlungsziel wird nicht gewährt, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 
  2. Beim Einsatz von Finanzinstituten und anderen Zahlungsdienstleistern, gelten im Hinblick auf die Bezahlung zusätzlich die Geschäftsbedingungen und Datenschutzhinweise der Zahlungsdienstleister. Auftraggeber werden gebeten, diese Regelungen und Hinweise als auch Informationen im Rahmen des Bezahlungsvorgangs zu beachten. Dies insbesondere, weil die Zurverfügungstellung von Zahlungsmethoden oder der Ablauf des Zahlungsverfahrens auch von den Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Finanzinstituten und Zahlungsdienstleister abhängig sein können (z. B. vereinbarte Ausgabelimits, ortsbeschränkte Zahlungsmöglichkeiten, Verifizierungsverfahren, etc.). 
  3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass er die ihm obliegenden Voraussetzungen erfüllt, die zur erfolgreichen Bezahlung mittels der gewählten Zahlungsart erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die hinreichende Deckung von Bank- und anderen Zahlungskonten, Registrierung, Legitimierungen und Autorisierung bei Bezahldiensten sowie die Bestätigung von Transaktionen. 
  4. Sollte eine Zahlung aufgrund mangelnder Deckung des Kontos des Auftraggebers, Angabe einer falschen Bankverbindung oder eines unberechtigten Widerspruchs des Auftraggebers nicht durchgeführt oder zurück gebucht werden, dann trägt der Auftraggeber die hierdurch entstandenen Gebühren, sofern er die fehlgeschlagene oder rückabgewickelte Buchung zu verantworten hat und im Fall einer SEPA-Überweisung rechtzeitig über die Überweisung informiert wurde (sogenannte „Pre-Notification“). 
  5. Kosten, die durch Mahnung fälliger Forderungen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Im Fall von Auftraggebern, die Unternehmer sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, Mahnkosten in pauschaler Höhe von 5,00 Euro geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis keiner, bzw. geringerer Kosten vorbehalten. 
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie weitere durch das Gesetz bestimmte Folgen und Kosten bei den säumigen Auftraggebern geltend zu machen. Im Fall von Auftraggebern, die Unternehmer sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, mindestens Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz geltend zu machen. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Auftragnehmer nicht aus. Zu den Verzugsschäden gehören Kosten der Rechtsdurchsetzung, wie z. B. Kosten für Rechtsberatung, Mahnverfahren oder Inkasso. 
  7. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind. 
  8. Auftraggeber können ihr Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren. 

 

Eigentumsvorbehalt 

  1. Für Auftraggeber, die Unternehmer sind, gelten die folgenden Regeln für die Produkte, die bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers bleiben (im Folgenden „Vorbehaltsware“ genannt). Tritt der Auftragnehmer in Vorleistung, verbleiben die gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese, sofern angemessen oder branchenüblich, auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber tritt auch die Forderung zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Zugriffe Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Güter sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Durch solche Eingriffe entstehenden Kosten für eine Drittwiderspruchsklage oder Kosten für eine außerprozessuale Freigabe trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die aus Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und in seinem eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit deren Gesamtverkaufswert die Summe aller noch offenen Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung um mehr als 10% (bei Vorliegen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50%) übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer. 

 

Urheber- und Nutzungsrechte 

  1. Die vom Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, Anleitungen, Informationsmaterialien, Produkte und Medien – wie etwa Fotografien, Bilder, Grafiken, Videos oder Audioaufzeichnungen (nachfolgend als „geschützte Inhalte“ bezeichnet) – dürfen, vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung, ausschließlich zur individuellen und vertragsgemäßen Nutzung durch den Auftraggeber verwendet werden. Darüber hinaus sind sie schutzrechtlich, insbesondere urheberrechtlich, geschützt. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den geschützten Inhalten liegen beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Nutzungseinschränkungen sowie die Schutzrechte anzuerkennen und zu beachten. 
  2. Der Auftraggeber erhält einfache Nutzungsrechte, die erworbenen geschützten Inhalte zu vertragsgemäßen Zwecken am vereinbarten Standort zu verwenden. Im Übrigen ist die Nutzung und Verwertung der geschützten Inhalte nicht zulässig. Insbesondere dürfen geschützte Inhalte nicht im Internet oder in Intranets vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung gestellt werden. 
  3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die geschützten Inhalte inhaltlich, technisch oder redaktionell zu verändern, es sei denn, dies ist zur vertragsgemäßen Nutzung zwingend erforderlich, ausdrücklich vom Rechteinhaber oder gesetzlich erlaubt. 
  4. Der Auftragnehmer behält sich die Nutzung der geschützten Inhalte für kommerzielles Text- und Data-Mining ausdrücklich vor. Text- und Data-Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen, zu gewinnen. Insbesondere dürfen die geschützten Inhalte nicht für die Entwicklung, das Training, das Programmieren, die Verbesserung und/oder das Anreichern von KI-Systemen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf generative KI-Systeme) verwendet werden, die direkt oder indirekt Inhalte, unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind, ausgeben können. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, die ihm zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die erworbenen geschützten Inhalte nicht dem Text- und Data-Mining zugeführt werden. Dies umfasst beispielsweise, entsprechende Hinweise in die eigenen Nutzungsbedingungen aufzunehmen. Der Auftraggeber ergreift die ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Maßnahmen, um eine Zuführung der geschützten Inhalte zum Text- und Data-Mining zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Änderung eigener Vertragsbedingungen gegenüber Dritten besteht nur, soweit dies dem Auftraggeber im konkreten Fall zumutbar ist. Sofern die geschützten Inhalte einer bestimmten Nutzungslizenz unterliegen, wird der Auftraggeber über die Nutzungslizenz informiert. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der Nutzungslizenz und diesen AGB gehen die Regelungen der Nutzungslizenz vor. 
  5. Tritt der Auftragnehmer in Vorleistung, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung widerrufliches Nutzungsrecht an den geschützten Inhalten. 
  6. Besteht ein begründeter Verdacht auf eine missbräuchliche Nutzung oder einen erheblichen Verstoß gegen diese Bestimmungen zum Schutz der geschützten Inhalte, ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Prüf- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, bis der Verdacht geklärt ist. Bei schwerwiegenden oder trotz Abmahnung fortgesetzten Verstößen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die dem Auftragnehmer durch eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung entstehen. 
  7. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung, Weitergabe und Vervielfältigung aller übermittelten Logos, Texte, Designs und Bilder berechtigt ist. Für etwaige Verstöße gegen Rechte Dritter (z.B. Marken-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte) stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Dies gilt auch bei durch den Auftraggeber bereitgestellten oder mittels künstlicher Intelligenz erstellten Inhalten. 

 

Gewährleistung und Haftung 

  1. Die Gewährleistung (Mängelhaftung) und Haftung für sonstige Schlechtleistung bestimmen sich vorbehaltlich folgender Regelungen nach gesetzlichen Vorschriften. 
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er die Ware unbeschadet gesetzlicher Rügeobliegenheiten unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich sowie schriftlich und nicht erkennbare Sachmängel unverzüglich nach Feststellung, anzuzeigen. Eine nicht rechtzeitige Untersuchung und Meldung führt zum Ausschluss der Rechte die Sachmängel geltend zu machen. 
  3. Die gesetzlich nicht abdingbaren Rückgriffsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer im Rahmen des Unternehmerregresseses bei Verbrauchsgüterkäufen werden nicht eingeschränkt. 
  4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, erfolgt die Wahl zwischen Nachbesserung (d. h. Mangelbeseitigung) mangelhafter Sachen oder Nachlieferung (Lieferung mangelfreier Sachen) durch den Auftragnehmer. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. 
  5. Handelsübliche, gemäß Gütenormen zulässige oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung Farbe, etc. sind keine Mängel. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlichem Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Für Leuchtmittel (z. B. LEDs, Neonröhren) richtet sich der Gewährleistungsumfang nach den gesetzlichen Regelungen; ergänzend gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers, sofern dieser eine Garantie gewährt. Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben in jedem Fall unberührt. 
  6. Im Verhältnis zu Auftraggebern, die Unternehmer sind, sind für die Beschaffenheit der Ware nur die Angaben in der Produktbeschreibung oder sonst durch den Auftragnehmer ausdrücklich einbezogene Produktbeschreibungen oder Herstellerinformationen maßgeblich. Sonstige Informationen in Medien oder öffentliche Stellungnahmen sowie Angaben des Herstellers oder Dritter, sind nicht maßgeblich. 
  7. Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haftet der Auftragnehmer für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten) oder im Fall vereinbarter Garantieversprechen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen und erwartbaren Schaden. Der Auftragnehmer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehend genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung des Auftragnehmers. 

 

Verbot der KI-Verarbeitung, Vertragsstrafe 

  1. „KI-System“ ist jede softwaregestützte Anwendung oder IT-Komponente, die Inhalte/Daten automatisiert auswertet, extrahiert, zusammenfasst, generiert, klassifiziert, vergleicht, bewertet oder in sonstiger Weise verarbeitet, insbesondere generative KI/LLM, „Copilots“ sowie Dokumentenanalyse-/Vergleichstools, unabhängig davon, ob diese cloudbasiert, als API-Dienst, lokal/on-prem oder in einer privaten Instanz betrieben werden. 
  2. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Unterlagen ganz oder teilweise in ein KI-System einzugeben, hochzuladen, zu übertragen oder einzuspeisen (z.B. Copy/Paste, Upload, Prompting, Drag&Drop, API-Call), 
  3. durch ein KI-System verarbeiten, analysieren oder auswerten zu lassen (z.B. Vergleich, Zusammenfassung, Extraktion, Bewertung, Übersetzung), oder 
  4. Dritten zu dem Zweck zugänglich zu machen, dass diese eine Verarbeitung über KI-Systeme vornehmen. 

Das Verbot gilt auch für eine Verarbeitung in der Sphäre des Auftraggebers (insb. on-prem/private KI) und unabhängig davon, ob das KI-System eine Nutzung zu Trainingszwecken vorsieht oder nicht. 

  1. Ausnahmen von Ziff. 3 bestehen nicht. Eine Zustimmung des Auftragnehmers kann nur durch ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung in Textform erteilt werden; allgemeine Beschaffungs-, Compliance- oder IT-Richtlinien des Auftraggebers genügen nicht. 
  2. Der Auftraggeber stellt die Einhaltung dieser Regelungen durch Mitarbeitende, verbundene Unternehmen, Erfüllungsgehilfen sowie etwaige Subunternehmer sicher (Weisungen, Schulung, Kontrolle). Eine Weitergabe der Unterlagen ist nur zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich ist und der Empfänger mindestens gleichwertig verpflichtet wird. 
  3. Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen Buchstabe b., verwirkt er für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des jeweiligen Auftragswertes, mindestens jedoch 5.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet, soweit dieser auf demselben Verstoß beruht. 

 

 

Auskunft, Mitwirkung und Nachweis bei Verdacht einer KI-Verarbeitung 

  1. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Einhaltung des Verbots der KI-Verarbeitung (§ 12 Buchstabe b.), erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, in Textform Auskunft darüber, ob, wann und durch wen Unterlagen (ganz oder teilweise) in ein KI-System eingegeben oder durch ein KI-System verarbeitet wurden. Die Auskunft umfasst zumindest: verwendete Systeme/Tools (Produktbezeichnung), Verarbeitungszweck, betroffene Dokumente/Dateinamen, Zeitraum, Nutzerkreis sowie etwaige Empfänger/Dritte. 
  2. Der Auftraggeber wirkt an der Aufklärung mit und legt auf Verlangen geeignete, zumutbare Nachweise vor, insbesondere (soweit vorhanden) interne Richtlinien/Weisungen zur KI-Nutzung, Schulungs-/Belehrungsnachweise, Freigabeprozesse, Tool-Whitelist/Blacklist, sowie Log-/Protokollauszüge oder gleichwertige interne Dokumentation, soweit dadurch keine Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers offengelegt werden; eine Schwärzung nicht erforderlicher Inhalte ist zulässig. 
  3. Der Auftraggeber bestätigt zudem in Textform, welche organisatorischen Maßnahmen er zur Verhinderung einer KI-Eingabe der Unterlagen umgesetzt hat und welche Abhilfemaßnahmen er im Verdachtsfall bzw. bei Verstoßem ergreift (insb. Sperrung der betreffenden Verarbeitung, Löschung etwaiger Kopien, Unterbindung weiterer Zugriffe). 
  4. Soweit sich ein Verstoß gegen § 12 Buchstabe b bestätigt, trägt der Auftraggeber die erforderlichen, angemessenen Aufwände des Auftragnehmers für die Prüfung und Rechtsverfolgung; im Übrigen trägt jede Partei ihre Aufwände selbst, sofern nicht gesetzlich abweichend geregelt. 
  5. Durch die Geltendmachung von Auskunfts- und Mitwirkungsrechten werden weitergehende Rechte und Ansprüche (insb. Unterlassung, Vertragsstrafe, Schadenersatz) nicht ausgeschlossen. 

 

Änderung der AGB 

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB im Falle von Dauerschuldverhältnissen (d. h. über einen längeren Zeitraum laufenden Verträgen, in deren Rahmen Leistungen und/oder Gegenleistungen erbracht werden), jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in den folgenden Fällen zu ändern: a) Wenn die Änderung dazu dient, eine Übereinstimmung der AGB mit dem anwendbaren Recht herzustellen, insbesondere wenn sich die geltende Rechtslage ändert; b) Wenn die Änderung dem Auftragnehmer dazu dient, zwingenden gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen nachzukommen; c) Wenn völlig neue Dienstleistungen oder Dienstleistungselemente sowie technische oder organisatorische Prozesse eine Beschreibung in den AGB erfordern; d) Wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für die Auftraggebern ist. 
  2. Im Falle von Auftraggebern, die Unternehmer sind, können Änderungen darüber hinaus vorgenommen werden, wenn objektive, sachlich begründete Umstände dies erfordern, insbesondere aufgrund veränderter wirtschaftlicher, technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen, und die Änderung die beiderseitigen Interessen der Parteien in angemessener Weise berücksichtigt. 
  3. Der Auftragnehmer wird die geänderten AGB mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten an die vom Auftraggeber hinterlegte E-Mail-Adresse senden und dabei ausdrücklich und hervorgehoben darauf hinweisen, dass das Schweigen des Auftraggebers nach Ablauf der Frist als Zustimmung gilt. Wenn ein Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der E-Mail gegen die neuen AGB Widerspruch erhebt, gelten die geänderten AGB als vom Auftraggeber akzeptiert. Mit der Benachrichtigung über die Änderung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Folgen einer Nichtanfechtung informieren. Der Auftraggeber kann den geänderten AGB auch durch ausdrückliche Zustimmung zustimmen. 

 

Datenschutz und Vertraulichkeit 

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen. Einzelheiten zur Datenverarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers. 
  2. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere persönliche Daten, persönliche Verhältnisse, Gesprächsinhalte, Abstimmungen, Unterlagen, Konzepte sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, wie etwa interne Abläufe, Preis- und Kalkulationsmodelle, Strategien, Prozessbeschreibungen, Auftraggebern- und Lieferantendaten, technische Verfahren oder sonstige nicht öffentliche wirtschaftliche Informationen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind oder der anderen Partei bereits rechtmäßig zugänglich waren. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils betroffenen Partei. Die Zustimmung kann entbehrlich sein, wenn die Weitergabe im erkennbaren Interesse der betroffenen Partei liegt und anzunehmen ist, dass sie zustimmen würde. Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenzulegen sind, auf behördliche oder gerichtliche Anordnung mitgeteilt werden müssen oder deren Nutzung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Eine Weitergabe an Personen aus dem privaten oder beruflichen Umfeld der Parteien ist hiervon nicht umfasst. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. 

 

Schlussbestimmungen 

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer ist, und dem Auftragnehmer, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 
  2. Der Gerichtstand befindet sich am Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber im Sitzland des Auftragnehmers keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Recht des Auftragnehmers einen anderen zulässigen Gerichtsstand zu wählen, bleibt vorbehalten. 

 

Verbraucherstreitbeilegung 

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilzunehmen.